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Ermitteln des Verkehrswertes nach Baugesetzbuch

Nr. 99012015037000

Der Verkehrswert ist gleichbedeutend mit dem Marktwert eines bebauten oder unbebauten Grundstücks.
Gemäß § 193 Baugesetzbuch ist die Erstattung von Verkehrswertgutachten Aufgabe der jeweiligen Gutachterausschüsse. 
Die Bundesländer werden durch § 199 Baugesetzbuch ermächtigt, eigene Rechtsverordnungen für die Bildung von Gutachterausschüssen zu treffen.

An wen muss ich mich wenden?

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Alt-Moabit 140
10557 Berlin

Rechtsgrundlage

Zuständige Stelle

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Alt-Moabit 140
10557 Berlin

Voraussetzungen

Grundlage für die Verkehrswertermittlung ist das Baugesetzbuch sowie die Immobilienwertermittlungsverordnung mit den dazugehörigen Richtlinien.