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Hilfen zur Erziehung

Nr. 99060006080000

Die Erziehung und Sorge für ein Kind nehmen in erster Linie die Eltern wahr. Mitunter können jedoch ergänzende Hilfen des Staates bei der Erziehung notwendig werden.

Der Sorgeberechtigte hat bei der Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Angebotene Arten der Hilfe zur Erziehung sind unter anderem Erziehungsberatung, Soziale Gruppenarbeit, Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer, Sozialpädagogische Familienhilfe, Erziehung in einer Tagesgruppe, Vollzeitpflege, Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen oder intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung. Die Auswahl der Hilfeart richtet sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall. Mit der Inanspruchnahme der Hilfe ist kein staatlicher Eingriff in die elterliche Erziehungsverantwortung verbunden. Die Hilfe dient zur Unterstützung der Eltern bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsaufgaben und soll die Erziehungsbedingungen in der Familie verbessern.

Die Hilfe zur Erziehung ist ein gemeinsam gestalteter und zeit- und zielgerichteter Prozess. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe stellen die Fachkräfte zusammen mit dem Sorgeberechtigten und dem Kind beziehungsweise Jugendlichen einen Hilfeplan auf. Dieser enthält Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen. Die Fachkräfte prüfen regelmäßig, ob die gewährte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist.

An wen muss ich mich wenden?

Welche Gebühren fallen an?

Die Kosten der Hilfe zur Erziehung trägt das Jugendamt. Über die Heranziehung zu den entstehenden Kosten wird im Einzelfall entschieden.

Rechtsgrundlage

§§ 27 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe.

Was sollte ich noch wissen?

Auch einem jungen Volljährigen steht nach § 41 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensbetreuung (Nachbetreuung) zu, wenn und solange (in der Regel höchstens bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres) die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist.