Ermitteln des Verkehrswertes nach Baugesetzbuch
Nr. 99012015037000Der Verkehrswert ist gleichbedeutend mit dem Marktwert eines bebauten oder unbebauten Grundstücks.
Gemäß § 193 Baugesetzbuch ist die Erstattung von Verkehrswertgutachten Aufgabe der jeweiligen Gutachterausschüsse.
Die Bundesländer werden durch § 199 Baugesetzbuch ermächtigt, eigene Rechtsverordnungen für die Bildung von Gutachterausschüssen zu treffen.
An wen muss ich mich wenden?
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Alt-Moabit 140
10557 Berlin
Rechtsgrundlage
Zuständige Stelle
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Alt-Moabit 140
10557 Berlin
Voraussetzungen
Grundlage für die Verkehrswertermittlung ist das Baugesetzbuch sowie die Immobilienwertermittlungsverordnung mit den dazugehörigen Richtlinien.