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Eheschließung anmelden

Nr. 99059001110000

Eine beabsichtigte Eheschließung muss bei dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Partner seinen Wohnsitz hat, angemeldet werden. Dort werden die Voraussetzungen für die Eheschließung geprüft und gegebenenfalls in einem Ehefähigkeitszeugnis dokumentiert. Liegt kein Ehehindernis vor, teilt das Standesamt dies den Eheschließenden mit. Dabei kann unter Berücksichtigung der Belange der Eheschließung und in Abstimmung mit dem Eheschließungsstandesamt auch ein Termin für die Eheschließung bestimmt werden.

Die Eheschließung kann in Gegenwart von höchstens zwei Zeuginnen oder Zeugen erfolgen, wenn die Eheschließenden dies wünschen.

Die Eheschließung kann auch vor jedem anderen deutschen Standesamt erfolgen. In diesen Fällen teilt das Wohnsitzstandesamt das Ergebnis seiner auf die Anmeldung erfolgten Prüfung dem Eheschließungsstandesamt mit.

Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Bei Eheschließung von gemeinsam sorgeberechtigten Partnern, also zwischen den Elternteilen nicht ehelich geborener Kinder, erstreckt sich der Ehename auch auf die gemeinsamen Kinder.

Seit dem 1. Oktober 2017 ist in Deutschland aufgrund des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts auch eine Eheschließung zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern möglich.

Informationen zu den Trauorten

Weitere Informationen, Impressionen und Termine finden Sie auf der Homepage der Stadt Husum unter www.husum.org/heiraten

An wen muss ich mich wenden?

An das Standesamt Ihres Wohnsitzes (Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes) oder an das Ihrer Partnerin oder Ihres Partners.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Auskünfte zu den erforderlichen Unterlagen für die Anmeldung der Eheschließung und nähere Informationen zur Durchführung der Eheschließung erfragen Sie bitte in einem persönlichen Gespräch auf dem Standesamt, da diese in einzelnen Fällen sehr unterschiedlich sein können.

Ausländische Eheschließende benötigen in der Regel ein Ehefähigkeitszeugnis ihres Heimatstaates.

Welche Gebühren fallen an?

  • Die Prüfung der Ehevoraussetzungen kostet 50,00 Euro, wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist 80,00 Euro. Wenn das Recht eines Staates zu beachten ist, der kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellt, zusätzlich 20,00 Euro je zu beachtenden Rechts.
     
  • Die Vornahme der Eheschließung kostet im Regelfall nichts.
     
  • Es fallen Gebühren in Höhe von 40 Euro an, wenn Sie in einem anderen als dem Anmeldestandesamt an Ihrem Wohnsitz heiraten.
     
  • Für Besonderheiten, wie zum Beispiel Eheschließungen außerhalb der Dienstzeit oder außerhalb der Diensträume, fallen zusätzliche Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Ehe kann erst geschlossen werden, wenn festgestellt ist, dass der Eheschließung keine Ehehindernisse entgegenstehen.

Der Termin für die Eheschließung muss innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Übermittlung des Prüfungsergebnisses, liegen.

Rechtsgrundlage

  • §§ 11 - 15, 41 Personenstandsgesetz (PStG)
  • §§ 28 f. Personenstandsverordnung (PStV)
  • §§ 1310 - 1312, 1616 - 1617c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Art 13 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (BGBEG)
  • § 1353 BGB

Was sollte ich noch wissen?

Sollten Sie Ihren Namen geändert haben, müssen Ihre persönlichen Dokumente, wie z. B. Ihr Ausweis, Reisepass oder die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ebenfalls geändert werden. Genaue Auskunft darüber, welche Dokumente geändert werden müssen, erteilt die zuständige Stelle.