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Einzugsermächtigung und Bareinzahlungen

Die Finanzbuchhaltung ist mit Ausnahme der Zahlungen im Rahmen der Sozialgesetzgebung (Stichwort Hartz IV) für den gesamten Zahlungsverkehr zuständig.

Bareinzahlungen

Bei Bareinzahlungen legen Sie bitte den entsprechenden Gebühren- oder Leistungsbescheid vor.

Einzugsverfahren

Sie haben die Möglichkeit die jeweils fälligen Beträge (einschließlich evtl. Nebenleistungen) im Einzugsermächtigungsverfahren von Ihrem Konto abbuchen zu lassen. Die Teilnahme am bargeldlosen Verfahren ist praktisch und bequem:

  • Sie ersparen sich unnötige Bankwege und können die termingerechte Zahlung nicht versäumen, so dass Ihnen keine weiteren Kosten entstehen (Mahngebühren oder Säumniszuschläge),
  • Der Finanzbuchhaltung erleichtern Sie die Arbeit und tragen dazu bei, den Verwaltungsaufwand zu reduzieren.

Hinweise:

  1. Die Teilnahme am Einzugsverfahren ist freiwillig, jederzeit widerruflich und daher völlig risikolos. Eine erteilte Einzugsermächtigung gilt bis auf Widerruf.
  2. Die Abbuchung von einem Sparkonto ist nicht möglich.
  3. Zur Durchführung des Einzugsverfahren ist es notwendig, dass personenbezogene Daten desAuftraggebers in Datenverarbeitungsanlagen gespeichert und verarbeitet werden.
  4. Bitte sorgen Sie dafür, dass Ihr Konto für die einzuziehenden Beträge bei deren Fälligkeit die erforderliche Deckung aufweist, anderenfalls ist Ihre Bank nicht verpflichtet, den Einzugsauftrag auszuführen. Hierbei entstehen Kosten (Bankrücklastschriftgebühren), die grundsätzlich von Ihnen zu ersetzen sind. 
  5. Sie haben jederzeit die Möglichkeit, eine Abbuchung bei ihrer Bank innerhalb von 8 Wochen stornieren zu lassen. Wir bitten Sie jedoch, vorher mit der Finanzbuchhaltung unter den nebenstehenden Kontakten zu sprechen, da durch die Rückgabe der Banklastschrift Kosten entstehen (vgl. hierzu auch lfd. Nr. 4).
  6. Bitte teilen Sie uns jede Änderung Ihrer Bankverbindung (Konto) bzw. Adresse unverzüglich mit, da möglicherweise die Einzugsermächtigung nicht ausgeführt wird und ggf. Rücklastschriftgebühren anfallen.
  7. Einzugsermächtigungen dürfen sich nur auf in der Zukunft liegende Fälligkeiten beziehen. Bereits fällige Beträge(beispielsweise nach einer Mahnung) können nicht per Lastschrift eingezogen werden; diese Beträge sind zu überweisen.

Formulare

Hinweis:

Bitte berücksichtigen Sie, dass für das Stadtgebiet Husum und die amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Pellworm unterschiedliche Formulare zur Anwendung kommen. Einzelheiten können Sie den jeweiligen Formularen im oberen rechten Bereich entnehmen.