Schiedsamt
Das Schiedsamt ist in Deutschland eine ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeit zur vorgerichtlichen Streitschlichtung.
Die Schiedsperson der Stadt Husum wird vom Stadtverordnetenkollegium für die Dauer von fünf Jahren gewählt und nach der Wahl von der Leitung des Amtsgerichtes bestätigt.
Sachliche Zuständigkeit
Das Schiedsamt ist zuständig für
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
Die Tätigkeit der Schiedsämter beschränkt sich auf vermögensrechliche Ansprüche. Dies sind solche Ansprüche, die auf Geld oder Geldeswert gerichtet sind oder in Geld schätzbar sind.
Außerdem zählen hierzu auch Miet(preis)streitigkeiten und nachbarrechtliche Auseinandersetzungen, sofern es sich um private und nicht um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten handelt.
Zusätzlich nimmt die Schiedsperson die Aufgaben einer Gütestelle nach § 15 EGZPO für folgende Streitigkeiten im Rahmen eines obligatorischen Güteverfahrens wahr:
- bei vermögensrechtlichen Ansprüchen
- Ansprüche aus dem Nachbarrecht
§ 906 BGB Einwirkungen auf das Nachbargrundstück
§ 910 BGB Überwuchs
§ 911 BGB Hinüberfalls
§ 923 BGB Grenzbaumes - Einhalten des landesrechtlich geregelten Grenzabstandes von Pflanzen und
- die Verletzung der persönlichen Ehre, soweit nicht in Presse oder Rundfunk begangen
Strafsachen
Bei folgenden Straftaten ist die Durchführung des Schlichtungsverfahrens Voraussetzung für die Erhebung der Privatklage:
- Hausfriedensbruch (123 StGB)
- Beleidigung (§ 185 StGB) mit den Unterformen
üble Nachrede (§ 186 StGB)
Verleumdung (§ 187 StGB)
üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens (§ 188 StGB) und
Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§189 StGB) - Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB)
- Körperverletzung (§§ 223, 229 StGB)
- Bedrohung (§ 241 StGB)
- Sachbeschädigung (§ 303 StGB),